der Kulturkampf / Kirchenkampf in Meschede


Kirchenkampf in Meschede (1871 - 1887)

Allgemeines

Nach dem Sieg über Frankreich und der Gründung des Deutschen Reiches provozierte Bismarck, in völliger Unkenntnis katholischer Strukturen, den Kulturkampf in Deutschland.

Anlass war die Gründung des Zentrums (politischer Katholizismus) und das Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes in Glaubens- und Sittenlehren, worüber sich nur die Gelehrten stritten und wirklich aufregten und dessentwegen sich die "Altkatholiken" von der römisch-katholischen Kirche abspalteten, welche aber, wie sich herausstellte, eine kleine Sekte blieben.

Außenpolitisch hatte Bismarck schon seit 1866 eine Koalition der katholischen Mächte gegen das protestantische Preußen befürchtet. Nun hatten sich auch noch die innenpolitischen Gegner, die "Reichsfeinde" im "Zentrum" gesammelt. Er erkannte vom Grundsätzlichen her die Gefahr, die dem überlieferten monarchischen Staate von den auf weltanschaulicher Ebene organisierten Massenparteien des Zentrums und der Sozialdemokratie drohte. Diese konfessionelle Koppelung einer möglichen und gleichzeitigen außen- und innenpolitischen Bedrohung ist der Schlüssel zum Verständnis der Außen- und Innenpolitik Bismarcks seit der Reichsgründung.

Ein Gespräch mit dem kirchlichen Wortführer der Katholiken, Bischof Ketteler, das im November 1871 stattfand, zeigte deutlich den Standpunkt Bismarcks. Nach Kettelers Notizen war der Reichskanzler vollkommen vom Gedanken eines Komplotts gegen sein Werk von Rom her beherrscht, "und daß der nächste und erste Angriffspunkt in diesem Kampfe die preußisch-polnischen Länder seien. Mich erschreckte damals der Wahn in dem Kopfe eines so einflußreichen und energischen Mannes. Alle Versuche, ihn von seinem Irrtum zu überzeugen, blieben gänzlich ohne Erfolg."

 

Die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Zentrumspartei wurde zunehmend auf die kirchliche Ebene geschoben. Mit der Planung radikaler Maßnahmen verließ Bismarck den Boden des Rechtsstaats und stellte sich auf den Standpunkt des Machtstaats. Er fand dadurch den lautstarken Beifall der Liberalen aller Schattierungen. Im Januar 1872 wurde Adalbert Falk zum Kultusminister von Preußen ernannt. Dieser war entschlossen, den Konflikt mit der Kirche auf dem Boden des Allgemeinen Landrechts auszufechten. Ein Widerspruch zu den kirchenpolitischen Artikeln der preußischen Verfassung von 1850, die den Religionsgemeinschaften weitgehende Selbständigkeit in ihren Angelegenheiten einräumten (ein Vorteil, den die Kirchen der Revolution von 1848 verdankten) war damit unvermeidbar, denn das im Allgemeine Landrecht verankerte territoriale Polizeirecht des Staates gegenüber der Kirche war durch die genannten Verfassungsartikel überholt. Nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht war der König die Quelle allen Rechts, auch des religiösen, des katholischen wie des protestantischen. Die Maigesetze waren alles andere als liberal; denn Liberalismus hätte eine Abkehr vom alten Obrigkeitsstaat und seine Ansprüche auch auf Regelementierung des geistlichen Lebens bedeutet.

Während Bismarck als preußischer Ministerpräsident die Kampfmaßnahmen ab Ende Juni 1871 vorbereitete, bemühte er sich als Reichskanzler noch diplomatisch, um einen Kulturkampf zu vermeiden. Von Anfang an widersprach die Art, wie die Liberalen zum Kampf gegen die Kirche aufriefen seinen Absichten und Zielen.

Kulturkampfgesetze im Deutschen Reich

Die erste gesetzgeberische Maßnahme im Streit zwischen dem protestantischen Kaiserreich und der katholischen Kirche wurde am 10.12.1874 erlassen: Das Gesetz gegen den Missbrauch der Kanzel zu politischen Zwecken (Kanzelparagraph).

Das zweite Reichsgesetz wurde am 4.7.1872 beschlossen. Der Jesuitenorden wurde im Deutschen Reichsgebiet verboten.

Die preußischen Kampfgesetze fallen im Kern in das Jahr 1873. Um sie durchzubringen, ließ Bismarck als verfassungsmäßige Voraussetzung dafür am 5.4.1873 die einschlägigen kirchenpolitischen Verfassungsartikel ändern.

Gesetze in Preussen

Zuächst wurde am 11.3.1872 das Gesetz über die staatliche Schulaufsicht beschlossen, das nicht zum Kern der Kampfgesetze gehörte. Unter Anerkennung des staatlichen Aufsichtsrechts über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen war die Ernennung der Lokal- und Kreisschulinspektoren als Aufsichtsorgane für die niederen Schulen in die alleinige Hand des Staates gelegt, um die Germanisierungsaufgabe im Elementarschulbereich wahrnehmen zu können.

Aber nicht nur das Zentrum wandte sich entschieden gegen dieses Gesetz, sondern auch die Konservativen, Bismarcks alte Parteifreunde, weil ja auch die evangelische Kirche davon unmittelbar betroffen war. Der Bruch zwischen ihm und den Konservativen blieb unheilbar.

Neben dem staatlichen Schulaufsichtsgesetz (1872) war das wichtigste Gesetz jenes über die Einführung der obligatorischen Zivilehe und die Gründung der Standesämter in Preußen im Jahre 1874 und im Reich im Jahre 6.2.1875. Dabei handelte es sich um keine eigentlichen Kampfgesetze, da sie weder das religiöse Leben noch die kirchliche Selbständigkeit in kirchlichen Angelegenheiten bedrohte. Die Zivilehe war ein altes Desiderat des neuzeitlichen Staates und fand spätestens seit der französischen Revolution in Europa zunehmende Akzeptanz.

 

Im Mai 1873 wurden dann die eigentlichen Kampfgesetze beschlossen.

11.5.1873
Gesetz betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.

Der priesterliche Nachwuchs mußte nach der theologischen Prüfung noch ein Staatsexamen ablegen. Alle kirchlichen Bildungsanstalten, Hausordnung, Disziplin und Lehrplan wurde der staatlichen Aufsicht unterworfen. Die Anstellung der Geistlichen wurde von einer staatlichen Genehmigung abhängig gemacht.

Keine Ausländer durften ein kirchliches Amt bekleiden.

12.5.1873
Das Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt verfügte, daß diese nur von deutschen kirchlichen Behörden ausgeübt werden dürfe. Letzte Entscheidung hatte ein dafür eingesetzter königlicher Gerichtshof.

13.5.1873
Gesetz über Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel. Es beschränkte die kirchliche Disziplinargewalt auf Mittel, die lediglich dem religiösen Gebiet angehörten.

14.5.1873
Das Gesetz über den Austritt aus der Kirche ermöglichte den Kirchenaustritt durch Erklärung des Austretenden vor dem Richter seines Wohnortes.

Es folgten noch Durchführungsgesetze:

4.5.1874
Gesetz betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern

20.5.1874
Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bistümer

21.5.1874
Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11.5.1873 über die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen

 

Strafgesetze

22.4.1875
Gesetz betreffend die Einstellung der Leistungen aus den Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen. (Sperr- oder Brotkorbgesetz)

31.5.1875
Gesetz, das alle Orden, mit Ausnahme derjenigen, die Krankenpflege üben, aufhebt.

18.6.1875
Erweiterung des Gesetzes vom 5.4.1873 - [Erweiterung der Verfassungsänderung, um Kampfgesetze beschließen zu können]

20.6.1875
Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden

4.7.1875
Gesetz betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen (Unterstützung der Altkatholiken)

7.6.1876
Gesetz über Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen

 

Die Folgen

Es gibt nicht den geringsten Zweifel, daß der Staat mit diesen Gesetzen die römisch-katholische Hierarchie zerstören wollte, um die Kirche in eine nationale Staatskirche - wie etwa in Großbritannien - zu verwandeln. Das Ziel der Liberalen war mit diesen Gesetzen zum Ausdruck gebracht. Aber die Gesetze waren nicht liberal, sondern tatsächlich Ausdruck des hegelianischen Machtstaates.

Es war ein Kulturkampf ganz im Sinne der Liberalen, ein Vernichtungsfeldzug gegen das kirchliche und religiöse Leben in Preußen. Die Maigesetze richteten sich gegen das erste und elementarste aller Grund- und Menschenrechte, die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Minister Falk war redlich genug, um nach seinem Rücktritt dies als schweren kapitalen Mißgriff von schwerwiegenden Folgen einzugestehen.

Unter dem wachsenden Druck des Staates sammelte sich das gläubige katholische Volk um seine Bischöfe und Priester und gab bei Wahlen seine Stimme der Partei, die als energische Verfechterin von Religion und Kirche auftrat, dem Zentrum.

Aber, die Auswirkungen der gesetzlichen Kampfmaßnahmen gegen die katholische Kirche waren verheerend. Bistümer verwaisten, Bischöfe und Priester landeten im Gefängnis oder wurden ausgewiesen. Ohne Unterbrechung grenzte die eine gesperrte oder verwaiste Pfarrei an die andere: Altastenberg, Silbach, Grönebach, Deifeld, Assinghausen, Bigge, Velmede, Eversberg, Meschede. Das religiöse Leben wurde weitgehend lahmgelegt, obwohl viele Priester im geheimen Gottesdiensten feierten und die Sakramente spendeten.

Das Ziel Bismarcks, den politischen Katholizismus, das Zentrum, tödlich zu treffen wurde nicht nur nicht erreicht, sondern das Gegenteil bewirkt. Wesentlich schlimmer aber war, daß die katholische Bevölkerung, auf lange Sicht gesehen, dem Staat in kaum wiedergutzumachender Weise entfremdet worden war - dies wirkte noch mehrere Generationen nach. Außerdem hatte der preußische Staat sein Ansehen als Hort der Toleranz und der Geistesfreiheit für immer verspielt.

Bismarck hatte nicht nur sein Ziel verfehlt, er hatte sich auch noch zwischen alle Stühle gesetzt. Seine Parteifreunde, die Konservativen, waren ihm verloren. [Sie wirkten 1890 maßgeblich an seinem Sturz mit] Er hatte sich die bittere Feindschaft der Kaiserin Auguste zugezogen und er hatte seinen königlichen Herrn in schwerste Gewissenskonflikte gestürzt. Aus begreiflichen Gründen hatten auch die evangelischen Kirchen Stellung gegen ihn bezogen

Mit steigender Sorge verfolgte er daher die Entwicklung.

Das neue "Reich" war eine Wirtschafts-, Wehr- und Rechtseinheit, aber es entbehrte der religiös-geistigen Grundlage. Es war daher in jeder Hinsicht etwas Unfertiges, ein Übergangszustand, es war nicht einmal ein parlamentarischer Verfassungsstaat.

Die stürmische Industrialisierung seit der Reichsgründung erzwang über kurz oder lang eine tiefgreifende Änderung der Wirtschafts- und Sozialpolitik, die aber mit den Liberalen nicht zu machen war. Die einseitige Konzentration auf den Weltanschauungskrieg gegen die katholische Kirche hatte sie blind gemacht für die Folgen der Industrialisierung und deren Probleme für den Arbeiterstand. Die Freiheit der Kapitalisten und Unternehmer zum Gewinn bedeutete in der praktischen Handhabung auch die Freiheit zur rücksichtslosen Ausbeutung des wirtschaftlich und sozial Schwachen. Nachdem die besitzlosen Schichten sich unter Führung von revolutionären Intellektuellen gegen Staat und Gesellschaft organisiert hatten, mußte der Staat handeln. Entfiel nun aber die Rücksichtnahme auf die Liberalen, dann stand auch einer Einigung mit dem politischen Katholizismus nichts mehr im Wege. Der Abbruch des Kulturkampfes war zu einem notwendigen Gebot geworden. Ein modus vivendi mit der katholischen Kirche mußte gefunden werden, um den politischen Katholizismus für die geplante neue Regierungspolitik zu gewinnen.

 

Das Ende des Kulturkampfes

Der neue Papst, Leo XIII (1878) war entschlossen, den kirchlichen Frieden in Deutschland wieder herzustellen, aber es dauerte noch zehn Jahre bis es soweit war, denn der Kulturkampf hatte tiefe Wunden geschlagen.

Die Maigesetze und der Rattenschwanz ihrer Ausführungsgesetze bildeten den Kern und Angelpunkt der Verhandlungen. Innenpolitisch führte der Übergang vom Freihandel zum Schutzzoll zum Bruch mit den Liberalen und zur teilweisen Zusammenarbeit mit dem Zentrum. Ein weiterer Schritt zur Entspannung war der Rücktritt von Kultusminister Falk (1879).

Zwar liefen die Liberalen gegen den Entspannungskurs Bismarcks Sturm, aber dieser ließ am 14. Juli 1880 das erste Milderungsgesetz verabschieden, das der Regierung die Vollmacht gab, von der Anwendung der Maigesetze absehen zu können. Tatsächlich kam bereits durch das erste Milderungsgesetz das kirchliche Leben wieder in Gang; die meisten katholischen Pfarreien wurden wieder besetzt. 1881 erfolgten auch die ersten Bischofsernennungen.

Das zweite Milderungsgesetz erging am 7.2.1882, das dritte am 11.7.1883; beide wurden mit den Stimmen des Zentrums und der Konservativen beschlossen.

Der Kanzler hatte mit den drei Milderungsgesetzen die Maigesetze schrittweise abgebaut, ohne daß der Papst die Anzeigepflicht und das Einspruchsrecht des Staates gebilligt hätte. Leo XIII gewährte schließlich die Anzeigepflicht für die vakanten Pfarreien; am 21.5.1886 wurde vom preußischen Landtag das erste Friedensgesetz beschlossen. Das zweite Friedensgesetz trat dann am 29.4.1887 in Kraft.

Aufrechterhalten blieben folgende Gesetze:
1. Schulaufsichtsgesetz
2. Kanzelparagraph
3. Jesuitengesetz
4. Aufhebung Art. 15, 16 und 18 der preußischen Verfassung
5. Bestimmung über die Vorbildung der Geistlichen, soweit die Kirche sich durch sie nicht beschwert fühlt.
6. Gesetz über die Verwaltung des Vermögens katholischer Kirchengemeinden
7. Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bistümer
8. Zivilehegesetz
9. Kirchenaustrittsgesetz
10. Expatriierungsgesetz
11. Anzeigepflicht der Kirche und das Einspruchsrecht des Staates bei der endgültigen Besetzung von Pfarrstellen.
12. Altkatholikengesetz

Der Rückstand an Kulturkampfgesetzen verschwand wenige Jahre später ebenfalls:

1890 wurde das Priesterausweisungsgesetz aufgehoben
1891 wurde das Sperrgesetz aufgehoben, ebenso das Schulgesetz mit den geplanten Simultanschulen
1904/1917 wurde das Jesuitengesetz schrittweise aufgehoben
1953 verschwand der Kanzelparagraph aus dem Strafgesetzbuch

Kulturkampf in Meschede

Sehr anschaulich beschreibt der Freienohler Pfarrer Julius Falter den Kulturkampf und seine Auswirkungen im Sauerland. Peter Wiese berichtet darüber, dass man von der Wegnahme katholischer Kirchen und ihrer Übergabe an die neuentstandenen altkatholischen Gemeinde hörte. Dann kam die Landesverweisung der Jesuiten.

Im Mai 1873 wurden die Maigesetze erlassen, welche u.a. die Anstellung von Pfarrern von der Genehmigung des Oberpräsidenten abhängig machte. Bischöfe und Priester, die sich nicht fügten, wurden zu empfindlicher Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt.

Dem Bischof Konrad Martin, den man den ultramontansten aller Bischöfe nannte, wurde am 1. Januar 1874 das Gehalt gesperrt und man mußte seine baldige Verhaftung fürchten, denn er hatte ohne Genehmigung des Oberpräsidenten die Pfarrei Olpe neu besetzt. In Alme und Fürstenberg (Kreis Büren) waren die Kirchenbücher beschlagnahmt worden, der Pfarrer Piepenbrock in Bigge war wegen Annahme eines Hilfsgeistlichen angeklagt, aber freigesprochen worden.

In Eversberg wurde es dem Vikar von dem Gericht klar gemacht, daß er seinen Pfarrer nicht kirchlich beerdigen dürfe. Zugleich wurde verfügt, dass er die Geschäfte eines Vikars weiterführen dürfe, allerdings nicht in der Pfarrkirche, in welcher er seit 20 Jahren seines Amtes gewaltet hatte, sondern in einer kleinen, vom Ort weit entfernten Kapelle, weil er auf diese angestellt sei.

Auf Schloß Laer war bereits seit dem Jahr 1872, also schon vor Erlass der Maigesetze, der Kaplan Kotthoff angestellt. In seiner Eigenschaft als Hausgeistlicher des Grafen von Westphalen hatte er öffentlich die Messe gefeiert, gepredigt und die Sakramente gespendet. Daher wurde er angeklagt, 1000mal unbefugt geistliche Amtshandlungen vorgenommen zu haben. Er konnte allerdings nachweisen, daß er 1872 vom Bischof in Paderborn mündlich zum Kaplan in Laer bestellt worden war und in der ganzen Pfarrei Meschede als Hilfsseelsorger eingesetzt werden sollte. Der Staatsanwalt erkannte die mündliche Form der Beauftragung nicht an, aber Kaplan Kotthoff wurde vom Gericht freigesprochen.

 

Nach und nach verwaiste fast ¼ der Pfarreien des Bistums Paderborn.

Die Mescheder lebten in der zuversichtlichen Hoffnung, der Kulturkampf werde vorübergehen, ohne daß sie etwas davon spürten, denn Dechant Johannes Peters war kaum 65 Jahre alt. Aber er hatte schon 1872 auf einer Dienstreise einen Schwächeanfall erlitten, von dem er sich nie ganz erholte. Zwar leistete er noch seinen Pfarrdienst, aber er war körperlich geschwächt.. Am 15. März 1874 feierte er noch die Frühmesse und apellierte an die Gemeinde den Glauben zu bewahren, was auch immer komme. Dies war seine letzte Predigt, denn gleich nach der hl. Messe war er bewußtlos zusammengebrochen und  am 18 März 1874 starb Pastor Johann Peters, und die Pfarrei St. Walburga war wegen des Kulturkampfes lange Zeit verwaist.

Nach dem Gewohnheitsrecht in der Diözese Paderborn, das zudem auch noch von dem Bischof Konrad Martin förmlich anerkannt war, fiel nunmehr als dem dienstältesten Kaplan, Kaplan Norbert Fischer, in Meschede die Aufgabe zu, die pfarramtlichen Funktionen, Taufen, Trauungen und Beerdigungen zu übernehmen, was dieser auch tat, obwohl er wußte, daß er gegen die Maigesetze verstieß und sich der Gefahr der Ausweisung aussetzte.

Der Kirchenvorstand scheint das Paderborner Recht nicht gekannt zu haben, denn er vertraute die vorhandenen Wertpapiere dem Rendanten der Kirchenkasse zur Aufbewahrung an, obwohl er damit einverstanden war, daß Fischer die Kirchenbücher an sich nahm. Mit diesem Vorgehen des Kirchenvorstandes war die Bischöfliche Behörde nicht einverstanden. Sie verfügte am 30. März 1874, dass die Wertpapiere der Pfarrstelle Kaplan Fischer zu übergeben seien, und erkannte ihn so tatsächlich als Pfarrverweser an, wenn sie auch von einer formellen Ernennung wegen der Maigesetze absehen mußte.

Selbstverständlich versagte die Regierung dem Pfarrverweser Fischer ihre Anerkennung. Pfarrer Peters war noch nicht beerdigt, als Landrat von Devivere in vorauseilendem Gehorsam berichtete, wie sich die Situation in Meschede darstellte und um Anweisungen bzw. Bestätigung seiner Ansichten bat. In dem Brief legt von Devivere  die seelsorgliche Lage in Meschede dar:

 

Zugleich erlaube ich mir, die Verhältnisse vorzutragen, wie sie nach der Vakantur der Pfarrstelle sich hier gestalten.

Es bestehen hier nach dem Ableben des Pastors noch fünf Geistliche, nämlich die beiden Kaplanei-Verweser Brügge und Fischer, die beiden Schulvikarien-Verweser Potthöfer und Pankoke und der Rektor der hiesigen höheren Bürgerschule Johann Wrede.

Diese fünf Geistlichen haben bisher in kirchlichen Funktionen stets Aushilfe geleistet. Jeder von ihnen hat seinen Beichtstuhl in der hiesigen Pfarrkirche und verrichten sie abwechselnd,

Frühmesse mit Homilie [Predigt], sowie Hauptamt mit Predigt, während die eigentlichen Pfarrdienste Taufen, Kopulieren [Trauungen] und Beerdigen vom Pfarrer oder in dessen Auftrage durch einen seiner beiden Kapläne ausgeübt wurde.

Eure Exzellenz bitte ich, um nicht fehlzugehen, um [...] Belehrung darüber, ob [..] nach dem Gesetze vom 11. Mai v. Jahres, die kirchlichen Funktionen, wie sie zu Lebzeiten des Pfarrers hier ausgeübt, nach dessen Tode noch zu dulden sind, daß nämlich die hier noch vorhandenen fünf Geistlichen noch ferner - was jedem katholischen Geistlichen in allen katholischen Kirchen zusteht - Frühmessen lesen, Hochamt halten, Predigen, Beichtsitzen, Kranken die Sterbesakramente und überhaupt Kommunion ausreichen dürfen, dagegen aber der eigentlichen Pfarrdienste, als Taufen, Kopulieren und Beerdigen, wozu selbst die Kapläne vom Pfarrer beauftragt werden müssen, bis dahin sich zu enthalten haben, daß die Pfarreistelle gesetzlich wieder besetzt wird.

Das Taufen, welches auch von einem Laien gültig vorgenommen werden kann, dürfte bis zur gesetzlichen Wiederbesetzung der Pfarrstelle, nicht ferner in der Kirche geschehen, das Beerdigen nur mehr ohne Einsegnung der Leiche im Sterbehause und ohne Begleitung vom Geistlichen in kirchlicher Kleidung zum Totenhofe, und endlich das Kopulieren durch einen Geistlichen dieser Pfarrei gänzlich unterbleiben und den Brautleuten anheim zu geben sei, einen Weg zu ermitteln und zu wählen, der sie zum Ziele führen kann."

Mit Berufung auf eine Regierungsverfügung vom 23. Dezember 1873 beauftragte von Devivere Amtmann Esser mit der Führung der Kirchenbücher. In derselben Zeitung vom 28 März 1874 konnte man einer Verfügung des Oberpräsidenten von Kühlwetter entnehmen, dass das Taufen in der Kirche, das Beerdigen in kirchlicher Kleidung und das Trauen untersagt sei. Am 8. April wurden die Tauf-, Trau- und Sterberegister sowie das Pfarrsiegel der Pfarrkirche St. Walburga von der Polizei beschlagnahmt und zur Regierung nach Arnsberg gebracht.

Außer den Kirchenbüchern der Pfarrgemeinde St. Walburga hatte der Pfarrer noch besondere Tauf- und Sterberegister für die katholischen Soldaten der damals in Meschede stationierten Militärs zu führen. Ihre Beschlagnahme hatte man im ersten Eifer des Gefechts übersehen, holte dies aber am 20. Mai nach.

Nach der Beschlagnahme der Kirchenbücher tat Kaplan Fischer, was er für seine Pflicht hielt: er taufte, beerdigte und traute auch weiterhin. Da er kein Mann war, der sich einschüchtern ließ, verlas er auch den Hirtenbrief seines Bischofs, in dem dieser seine Diözesanen zur Treue gegen den hl. Vater und zur Wachsamkeit gegen die Altkatholiken ermahnt hatte und welcher, wegen angeblicher "Schmähungen gegen den Staat", konfisziert worden war. Den Priestern des Bistums aber war es bei Strafe untersagt, diesen Hirtenbrief zu verlesen.

Wie sich der gläubige Katholik, Amtmann Esser, gegenüber der Zumutung verhielt, Amtshandlungen Kaplan Fischers sofort anzuzeigen, ist nicht bekannt, dafür aber ein Brief von Deviveres an ihn:

 

Brief Landrat Devivere an Amtmann Esser ...

Sie wollen mir umgehend anzeigen, ob sie auch die durch den Kaplan Fischer am 10. des Monats mit kirchlicher Feierlichkeit im Ornate vorgenommene Beerdigung des Friedrich Nolte, Ihrer unterm 30. vorigen Monats zur Pflicht gemachten Aufgabe gemäß, zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft gebracht haben oder aus welchen Gründen solche unterblieben ist.

Am 14. Juli mußte sich Kaplan Fischer wegen Verlesung des Hirtenbriefes vor dem Landgericht in Arnsberg verantworten. Er wurde nebst 13 anderen angeklagten Geistlichen freigesprochen. Der Staatsanwalt ging in die Berufung und auch das Verfahren - allerdings nur wegen verbotener Trauungen - ging weiter.

Nach dem Gesetz vom 21. Mai 1874 sollte das Vermögen erledigter kirchlicher Stellen in staatliche Verwaltung übergehen. Auch in Meschede ließ die Obrigkeit nicht lange auf sich warten. Nachdem schon am 15. April Pfarrhaus nebst Garten unter Staatsaufsicht gestellt worden und das Verbot ergangen war, aus den Einkünften des Pfarrvermögens irgendwelche Zahlungen an einen "nicht gesetzlich" angestellten Pfarrverweser zu leisten, wurde am 21. Juli 1874 das gesamte Vermögen der Pfarrstelle mit allen Einkünften und Gefällen beschlagnahmt und dem Amtmann Esser zur Verwaltung übertragen. Kaplan Fischer legte auch gegen diesen Eingriff in die kirchlichen Rechte Protest ein, - natürlich ohne Erfolg.

Im August kam dann das Gerücht auf, dass die Geistlichen, die wegen verbotener Amtshandlungen angeklagt waren, bis zur Erledigung des Verfahrens ausgewiesen werden sollten. Schon am 10. August brachte das Mescheder Kreisblatt die Nachricht von der Ausweisung von sechs Pfarrern aus den Kreisen Brilon und Meschede, und vier Tage später erfuhr man, daß auch Kaplan Fischer einen Ausweisungsbefehl erhalten hatte. Innerhalb von 8 Tagen mußte er die Kreise Meschede, Brilon und Arnsberg verlassen haben.

Am 15. August, Mariä Himmelfahrt, hielt Kaplan Fischer seine Abschiedspredigt. Versah dann seinen üblichen Dienst und wartete auf die gewaltsame Abführung, denn freiwillig wollte er das Feld nicht räumen.

Die Gemeinde tat alles, um ihrem Seelsorger den Abschied zu erleichtern. Vor allem aber sammelte sie Geld; denn seit die Pfarrei jeglicher finanzieller Mittel beraubt war, mußte man andere Wege finden, um ihm in der Verbannung den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Sie brachten 255 Taler zusammen.

So kam der 22. August. In der Wohnung Fischers (bei einem Gerichtssekretär Mysche) fanden sich alsbald der Graf von Westphalen, Oberrentmeister Boese, Kreisrichter von Kleinsorgen und Apotheker Wrede ein. Vor dem Hause und auf der Ruhrstraße versammelte sich fast die ganze Gemeinde. Am Kirchturm wehte eine schwarze Fahne, und die meisten Häuser an der Ruhrstraße hatten Trauerfahnen aufgesteckt.

Als Amtmann Esser mit dem Polizisten Rüde ankam und Kaplan Fischer nochmals aufforderte den Bezirk zu verlassen, da sonst Gewalt angewandt werden müsse, gab Fischer - unter Protest - nach, um einen Aufruhr unter den Meschedern zu verhindern. Dann setzte sich aus den Mescheder Pfarrkindern eine Trauerprozession von überwältigender Wirkung in Bewegung. Am Bahnhof angekommen löste Amtmann Esser zwei Fahrkarten nach Schwerte. Als Fischer nun erklärte, er werde nur bis Wickede fahren und von dort nach Werl gehen, schlossen sich ihm sofort etwa 20 Bürger an. Oberrentmeister Boese, Landwirt Fredebölling-Enste und Apotheker Wrede begleiteten ihn bis Arnsberg, Graf von Westphalen bis Wickede, 15 weitere Bürger machten mit ihm von Wickede aus zu Fuß die Wallfahrt nach Werl. Es waren: Franz und Josef Gerstgarbe, Fritz Wälter, Schröer, Anton Wigge, Evers, Franz Zumbroich, Hohmann, Johann Grüne, Peter Wiese, Schnorbus, Johann Schmülling, Barthold Pöttgen, Josef Küchenhoff und Franz Jürgens vom Ensthoff.

 

Kaplan Fischer kehrte bei den Franziskanern ein und fuhr später nach Paderborn, wo er die Zeit zu Exerzitien nutzte. Zwischenzeitlich wurde das Urteil wegen verboten vorgenommener Trauungen gesprochen: 10 Taler Geldstrafe. Kaplan Fischer nahm das Urteil an und durfte nach dessen Rechtskraft am 1. Oktober 1874 nach Meschede zurückkehren. Aber nicht für lange Zeit. Kaum hatte Kaplan Fischer drei Menschen beerdigt, wurde er, ohne Anklage oder Gerichtsurteil, vom Oberpräsidenten ausgewiesen worden. Wegen des Allerheiligenfestes wurde die Ausweisung auf den 3. November verschoben. In aller Stille verließ Kaplan Fischer am 4. November 1874 um 11 ½ Uhr die Stadt Meschede. Eine Eingabe an den Kaiser mit der Bitte um Aufhebung der Ausweisung wurde an den Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten verwiesen, den anzurufen den Geistlichen aber von ihren Bischöfen untersagt war.

Kaplan Fischer mußte den Lauf der Dinge also in Geduld abwarten.

Inzwischen ging der Kulturkampf auch in Meschede weiter. Um die Gemeinde nicht ganz der Seelsorge zu berauben, verzichteten die noch vorhandenen Priester auf die Vornahme von Pfarrhandlungen. Am 12. November wurde der erste Verstorbene ohne geistliche Begleitung beerdigt. Seit dieser Zeit fanden in Meschede auch keine kirchlichen Trauungen mehr statt. Die katholischen Brautpaare aus Meschede ließen sich auswärts, insbesondere in Calle, trauen.

Zwischenzeitlich versuchte die Regierung die Stelle des Pfarrers mit einem sogenannten "Staatspfarrer" zu besetzen.

Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1874 sah nämlich vor, daß die Gemeinde ihren Pfarrer selber wählte, wenn der Bischof nach 2 Monaten Vakanz noch keinen Pfarranwärter vorgeschlagen hatte, der dem Oberpräsidenten genehm war.

Am 21. November forderte der Landrat in einer öffentlichen Bekanntmachung dazu auf, daß wenigstens "10 großjährige, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche, männliche Gemeindemitglieder, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte untergeordnet" seien, bei ihm einen schriftlichen Antrag auf Berufung einer Gemeindeversammlung stellen sollten, welche einen neuen Pfarrer wählen sollte. Zu solch einer kirchenfeindlichen Handlung fand sich niemand bereit. Die Gemeindeversammlung kam nicht zustande, und so blieb Meschede auf Jahre ohne gesetzlichen Pfarrverweser, denn der rechtmäßige Pfarrverweser, Kaplan Norbert Fischer, war in der Verbannung.

Sein Leben war nun eine beständige Wanderschaft, auf welcher er ins Heilige Land reiste, aber ansonsten verwaiste Gemeinden betreute. Fast zwei Jahre brachte er während seiner Verbannung in kürzeren oder längeren Abschnitten in aller Verborgenheit in Meschede zu.

Am 27. Februar 1880 kam Kaplan Fischer nach einer Verbannung von 5 Jahren und vier Monaten als Pfarrverweser nach Meschede zurück.

Es dauerte aber noch 6 Jahre bis zur Einführung von Pfarrer Theodor Köster am 22. November 1886. Über 12 Jahre war die Pfarrei in Meschede verwaist.