Politische Ordnung - "Bürgersprache"


Die Entwicklung im Laufe der Geschichte

Die Anfänge

Genau 325 Jahre lang galt für die Freiheit Meschede die eigene "Bürgersprache", eine bürgerschaftliche Selbstverwaltung, die sich die Bewohner der damaligen Freiheit im Jahre 1486 gaben.

Sie galt bis zum Jahre 1811, als die Hessen-Darmstädtische Regierung dem Land und der Stadt eine neue Ordnung bescherte.

Der Text der "Bürgersprache" im Original
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Die
Übersetzung der "Bürgersprache"
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Bereits um das Jahr 1250 dürfte Meschede zur Freiheit erhoben worden sein.
1415 werden Meschedes Privilegien als Freiheit von Erzbischof Dietrich von Köln bestätigt. Die Vorrechte einer Freiheit bestanden u. a. in der freien Selbstverwaltung: In der freien Wahl des Magistrats und einer eigenen beschränkten Gerichtsbarkeit.

Die Bürger der Freiheit Meschede gaben sich im Jahre 1486 eine eigene Gemeindeverfassung. In jener Zeit war die Sprache der Theologie, der Wissenschaft und des Rechts "Latein". Abweichend davon erhielt die Gemeindeverfassung den deutschen Titel "Bürgersprache". Sie legte fest, daß jährlich zu Martini, am 11. November, die Bürger von Meschede nach einer besonderen Messe sechs Kürherren [Wahlmänner] bestimmten, die dann den Bürgermeister und die übrigen Magistratsmitglieder wählten. Nach ihrer Wahl mußten die Kürherren feierlich schwören, "der Freiheit Meschede einen frommen, getreuen und qualifizierten Bürgermeister zu wählen", ohne sich durch "Gifte [Geschenk] oder Gabe, Haß oder Neid, Freundschaft oder Feindschaft oder durch sonst irgend etwas, was Sonne und Mond bescheinen können", beeinflussen zu lassen. Sicherlich war damals schon Wiederwahl möglich, sonst wäre der jährlich eintretende Führungswechsel der Freiheit sicher nicht gut bekommen. Nach der Wahl wurde die Bürgerglocke geläutet. Dann strömte das Volk zum Rathaus und erfuhr dort das Wahlergebnis.

In der Bürgersprache sind u. a. Rechte und Pflichten des Bürgermeisters, der Ratsherren und der Bürger - auch die Wehrpflicht (Abschn. 13) genau festgelegt. Der Magistrat von Meschede bestand damals aus fünf Mitgliedern: dem Konsul [Bürgermeister], dem Prokonsul [stellvertretender Bürgermeister], zwei Kämmerern oder Ratsherren und dem Sekretär [Stadtschreiber].

Der Bürgermeister legte folgenden Amtseid ab:

"Ich schwöre zu Gott und seinem heiligen Wort, meinem gnädigsten Kurfürsten und Herrn, einem hochw. Domkapitel, auch der Freiheit Meschede und der ganzen Bürgerschaft, getreu, hold und ein fleißiger Vorgeher zu sein, der Freiheit alte gute Herkommen, Gewohnheiten, Satzungen, Privilegien, Recht und Gerechtigkeit und alles, was einem getreuen Bürgermeister nach altem löblichen Herkommen gebührt, nach meinem besten Verstand und Vermögen mit Fleiß auszurichten und zu handhaben."

Erst 100 Jahre später, im Jahre 1586, erwirbt der sparsame Magistrat von Meschede ein geeignetes Bürgerhaus im Schatten der Stiftskirche und richtet darin das erste Rathaus ein. (An dieser Stelle haben auch die späteren Rathäuser gestanden, bis das letzte am 19. Februar 1945 dem Luftkrieg zum Opfer fiel. )

Erst 1725, fast 90 Jahre nach dem Rathausbrand während des 30jährigen Krieges, entstand ein neues Rathaus in Meschede, dessen Bau 20 Mescheder Bürger mit je 5 Talern finanzierten.

Aus der Überlieferung ist bekannt, daß zu diesen auch Meister Wilhelm Korte von der Ruhrstraße aus dem späteren Gasthof Wälter gehörte.

Hessisches Intermezzo / Preußen

Hessisches Intermezzo
Bis zum Jahre 1811 galt die Bürgersprache als freiheitliche Magistratsverfassung in Meschede. Johann Meschede, der letzte nach altem Mescheder Recht gewählte Bürgermeister, legte im Sommer 1811 sein Amt nieder. Am 1. August 1811 wurde der letzte Sekretär der Freiheit Meschede als Beamter der Hessen-Darmstädtischen Regierung 1. Schultheiß von Meschede. Er trat an die Stelle des frei gewählten Bürgermeisters der Freiheit Meschede. Er war nicht den Bürgern, sondern dem hessischen Justizamtmann verantwortlich. Ihm durften die Mescheder Bürger nur beratend zur Seite stehen. Erst 1812 wurde eine Gemeindevertretung von 2 - 3 gewählten Deputierten angeordnet, an deren Zustimmung der Schultheiß gebunden war. Immer mehr Steuern mußte die Freiheit aufbringen. Die heutige Vikarie von St. Walburga am Emhildisplatz ist als Rentamt (Steueramt) von den Hessen errichtet worden. Diesem Bau fiel die Armenkapelle zum Opfer.

Preußen

Bereits seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts hatte der preußische Staat versucht, eine Regelung des Gemeinwesens und des Verhältnisses zwischen Gemeinde und Staat herbeizuführen. Bekannt ist die Städteordnung des Freiherrn vom Stein aus dem Jahre 1808, die aber auch später im Mescheder Kreisgebiet von keiner Gemeinde angenommen wurde. So lehnte die Stadt Meschede 1835 die revidierte Städteordnung von 1831 einstimmig ab. Dass vom Staat nicht immer der richtige Weg eingeschlagen wurde, beweist die Tatsache, dass mehrere der erlassenen Gemeindeordnungen sich nur kurze Zeit halten konnten und bald wieder durch neue ersetzt wurden.

Landgemeindeordnung von 1841
Das Jahr 1841 brachte für die Provinz Westfalen die erste Landgemeindeordnung vom 31.10.1841, deren Einführung sich aber noch längere Zeit hinzog. Die bisherigen Bürgermeistereien und Verwaltungsbezirke wurden als Amtsbezirke beibehalten, an deren Spitze ein Amtmann trat, der auf Vorschlag des Landrats von der Regierung ernannt wurde. Die Gemeindevorsteher konnten ihre herkömmlichen und örtlich verschiedenen Bezeichnungen weiter führen, ihre Ernennung erhielten sie durch den Landrat. Eine noch ziemlich beschränkte Selbstverwaltung der Gemeinden wurde ausgeübt durch die Gemeindevertretung, der die Rittergutsbesitzer und 6 bis 18 gewählte Gemeindeverordnete angehörten. Die Gewählten wurden auf sechs Jahre ernannt. Das Gemeindewahlrecht stand nur den männlichen, über 24 Jahre alten, selbständigen Gemeindegliedern zu. Auch mussten diese in der Gemeinde mit einem Haus ansässig sein und eine bestimmte Grundsteuer entrichten. Die Amtsversammlung als Vertretung des Amtes bestand aus den Rittergutsbesitzern, den Vorstehern der Amtsgemeinden und aus je einem Abgeordneten aus jeder Gemeinde. Diese Abgeordneten hatten die Gemeindeverordneten aus ihrer Mitte zu wählen.

Abgrenzung der Amtsbezirke, Landgemeindeordnung ...

Abgrenzung der Amtsbezirke

Infolge der geschichtlichen Entwicklung fielen noch 1851 im allgemeinen bis auf Meschede und Bödefeld die politischen Gemeinden des Kreises mit den Kirchspielgemeinden zusammen. Später traten dann immer größere Verschiedenheiten auf, so in Velmede, wo 1870 im alten Kirchspiel acht politische Gemeinden in den beiden Kirchspielen Velmede und Ramsbeck lagen. Im Jahre 1844 wurde der bisherige Amtsbezirk Bödefeld, bestehend aus Freiheit und Kirchspiel Bödefeld sowie dem Kirchspiel Kirchrarbach, mit dem Amt Fredeburg vereinigt, das wiederum das Kirchspiel Wormbach an das Amt Schmallenberg abgab. Seitdem änderten die sechs Ämter des Kreises ihren gebietsmäßigen Umfang nicht mehr.

Landgemeindeordnung vom 11.3.1850 

Sie lässt in ihrer mehr demokratischen Ausrichtung den Einfluss und die Auswirkungen der politischen Ereignisse des Jahres 1848 deutlich erkennen; besonders wird der gemeindlichen Selbstverwaltung größere Freiheit gewährt, während der Staat sich mehr auf sein Aufsichtsrecht beschränkt. Der Aufbau beginnt mit der Einzelgemeinde als dem kleinsten Selbstverwaltungskörper, die vom Gemeindevorstand verwaltet und durch den Gemeinderat vertreten wird. Der Vorstand - Bürgermeister, Beigeordneter und zwei bis vier Schöffen - wird vom Gemeinderat gewählt, wobei Geistliche, Richter, Lehrer, Polizeibeamte und Gemeinderäte ausgeschlossen sind. Der Gemeinderat geht wiederum aus direkten Wahlen durch den Gemeindewähler hervor. Als Voraussetzung zum Gemeindewähler gelten: Vollendung des 25. Lebensjahres, eigener Hausstand, seit einem Jahr Gemeindeeinwohner, kein Empfänger von Armenunterstützung, Steuerzahler von mindestens zwei Talern Staats- und Gewerbesteuer. Die Wähler werden nach der Höhe ihrer jährlichen Steuern in drei Abteilungen eingeteilt.[Dreiklassenwahlrecht] So zählte ein Wähler 1851 in der Stadt Meschede zur 1. Abteilung von 34 Talern ab, zur 2. Abteilung von 18 bis 34 Talern und zur 3. Abteilung von zwei bis 18 Talern. Der Wähler hatte seine Stimme mündlich vor dem Wahlvorstand zu Protokoll zu geben

Samtgemeinde (1851 - 1857)

In der Samtgemeinde übte der Bürgermeister mit einem Beigeordneten als Stellvertreter die Verwaltung aus, während daneben der Samtgemeinderat als Vertretung bestand. Der Gemeinderat jeder Einzelgemeinde wählte mindestens ein Mitglied zum Samtgemeinderat. Auch trugen die Einzelgemeinden zu den Lasten der Samtgemeinde im bestimmten Verhältnis bei. Der Bürgermeister wurde vom Samtgemeinderat auf 12 Jahre gewählt und war vom Regierungspräsidenten zu bestätigen.
„Gemeinden, die für sich allein den Zwecken des Gemeindeverbandes nicht entsprechen, können sich mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einer Samtgemeinde vereinigen. Verwalter der Samtgemeinde ist der Bürgermeister.“ Dies ist ein Ausschnitt aus der preußischen Gemeindeordnung vom 11.3.1850, die am 9. August 1851 in den bisherigen Ämtern Serkenrode und Eslohe eingeführt wurde. Fredeburg und Schmallenberg hatten am 1. März des Jahres mit der Einführung im Kreis Meschede den Anfang gemacht, worauf Eversberg am 1. Juli und Meschede am 18. Juli 1851 gefolgt waren.
Die ersten, nach dieser Gemeindeordnung gewählten und amtierenden Bürgermeister der Samtgemeinde des Kreises Meschede waren M. Mitsdörfer in Fredeburg, W. Röper in Schmallenberg, A. von Stockhausen in Eversberg, Huck in Meschede, Fr. Kayser in Serkenrode, F. Tilly in Eslohe.
Die Geltungsdauer erstreckte sich von 1851 bis 1857, also nur über einen Zeitraum von sechs Jahren.

Landgemeindeordnung vom 19.3.1856
Diese löste die Landgemeindeordnung von 1850 ab. Sie bildete einen gewissen Abschluss in der Entwicklung des Gemeinderechts, denn sie blieb bis zur Auflösung der Ämter 1975 ohne wesentliche Änderungen in Kraft.

Ämter
Die 29 Gemeinden des Kreises Meschede waren in den sechs Ämtern Bestwig, Eslohe, Fredeburg, Meschede, Schmallenberg und Serkenrode zusammengefasst, zu denen mindestens drei (Serkenrode) und höchstens sieben Gemeinden (Bestwig) gehörten. Amtsfreie Gemeinden gab es im Kreis Meschede nicht. Auch die vier Städte Eversberg, Meschede, Fredeburg und Schmallenberg gehörten den betreffenden Ämtern an. Es gab zwei Formen der örtlichen Selbstverwaltung für eine kreisangehörige Gemeinde: entweder amtsangehörig oder amtsfrei.

Gemeinschaftlicher Verwaltungsapparat
Die Gemeinden hatten in den Amtsbezirken eine gemeinsame Verwaltung mit einem zentral aufgebauten Verwaltungsapparat. Das Amt, das die Verwaltungsgemeinschaft der zu ihm gehörenden Gemeinden darstellte, war keine Zwischeninstanz. Es war nichts anderes als eine wohlgeordnete und historisch begründete Form der Gemeindeverwaltung. Die Amtsverwaltung war keine Behörde höherer Ebene, sondern sie war die örtliche Verwaltung. Die amtsangehörigen Gemeinden hatten wohl ihren eigenen Haushalt, ihre eigene Vertretungskörperschaft, ihren eigenen Bürgermeister, also ihre Selbstverwaltungsinitiative, ihre Beschlussmacht und Kontrollbefugnis, - aber sie hatten keinen ausführenden Verwaltungsapparat. In einem Amte gab es auch nur einen Hauptgemeindebeamten, den Amtsdirektor, der zugleich in Personalunion Gemeindedirektor in jeder amtsangehörigen Gemeinde war.

Gemeinden nach 1945

Die einzige staatliche Organisationsform / Gemeinschaftsform, die den totalen Zusammenbruch 1945 überlebte, war die Gemeinde; zwar nicht in der Form des dritten Reiches, aber in einer Form, die ein ununterbrochenes Weiterarbeiten ermöglichte.

Die kommunalen Behörden waren die einzige Verwaltungsinstitution, die ohne einen Tag Unterbrechung weiter existierten Am 1.4.1946 trat bereits die britisch-revidierte Deutsche Gemeindeordnung in kraft. Im Herbst 1946 waren schon die ersten Gemeindewahlen.

Gemeindeordnung nach dem zweiten Weltkrieg
§ 7 und § 27 der Gemeindeordnung ?Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat vertreten?. In dieser Bestimmung ist zweierlei festgelegt: Das monistische Prinzip: Die Bürgerschaft entscheidet grundsätzlich durch ein Organ, die bürgerschaftliche Vertretung. Das Prinzip der repräsentativen Demokratie: Die Bürgerschaft entscheidet nicht selbst, sondern durch einen von ihr gewählten Ausschuß, die bürgerschaftliche Vertretung, die die Gemeindeordnung den "Stadtrat" nennt.

Bürgermeister und Stadtdirektor 
Die sogenannte Doppelspitze - das Nebeneinander von ehrenamtlichem Bürgermeister und hauptamtlichem Stadtdirektor - war in Nordrhein-Westfalen und somit auch in Meschede seit dem zweiten Weltkrieg eine von den britischen Besatzungsmächten verordnete Realität. Nach dem Krieg gehörte das heutige NRW zur britischen Besatzungszone und die hiesige Militärregierung ersetzte die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 durch die britisch-revidierte Deutsche Gemeindeordnung. Letztere trat am 1. April 1946 in kraft. Damit kam es zur ?Doppelspitze? in den Gemeinden, zum Bürgermeister als Ratsvorsitzenden - Primus inter pares [Erster unter Gleichen] - und dem Stadtdirektor (Hauptgemeindebeamten) als Leiter der Verwaltung, die zunächst von der Militärregierung ernannt, im September 1946 aber nach demokratischen Grundsätzen gewählt wurden. Diese Kommunalwahl war die erste seit 1933 im neu entstandenen (am 23.8.1946) Land Nordrhein-Westfalen In der neuen Gemeindeordnung wurde das ?Führerprinzip? durch das Prinzip gemeinschaftlicher Verantwortung ersetzt, wobei die britische Kommunalverfassung Pate gestanden hatte .

Nachdem im Januar 1946 im Britischen Kontrollgebiet durch die Verordnung Nr. 12 der Militärregierung die Bildung von Parteien wieder zugelassen worden war, wurden im Herbst 1946 zum erstenmal seit dem Krieg neue Stadt-, Gemeinde- und Kreisvertretungen gewählt. Die Ratsmitglieder wählten sodann aus ihrer Mitte den Bürgermeister und bestimmten schließlich auch den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten.
Und somit war nach der Wahl 1946 in Meschede die Doppelspitze geboren: Engelbert Dick wurde der erste Bürgermeister der Stadt, Fritz Filthaut der erste Stadtdirektor. Dabei war die Verwaltung der Stadt noch vollständig in die Hände des Rates gelegt. Der Rat war für die Entscheidung ausnahmslos aller Angelegenheiten zuständig. Der Stadtdirektor war sozusagen der Schriftführer des Rates und konnte diesem tatsächlich nur dienen.

Der Stadtrat

Der Rat ist grundsätzlich das alleinige Beschlussorgan der Gemeinde. Er kann aber im gewissen Umfang seine Entscheidungsbedürfnisse auf Ratsausschüsse oder Gemeindedirektoren delegieren. Er kann auch seine Ausschüsse ermächtigen, innerhalb der ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnis diese Befugnis auf den Gemeindedirektor weiter zu übertragen.
Für bestimmte Geschäfte kennt die Gemeindeordnung noch eine gesetzliche Delegation und daneben noch für die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung und die Außenvertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften eine gesetzlich fingierte Delegation

Einsicht in Akten
Das einzelne Mitglied des Rates hat das Recht, in den Beratungen nach näherer Maßgabe der Geschäftsordnung das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen. Das Ratsmitglied auch das Recht zu widersprechen, wenn eine Wahl durch Zuruf vollzogen werden soll, worauf geheime Wahl stattfinden muß. Als einzelner kann das Ratsmitglied weder Unterrichtung noch Akteneinsicht verlangen. Es kann aber durch Mehrheitsbeschluß des Rates mit der Akteneinsicht beauftragt werden. Im Einzelfall muss ihm auch noch auf Beschluss des Rates oder auf Verlangen mindestens eines Viertels der Ratsmitglieder Akteneinsicht gewährt werden.

Maßnahmen durch Mehrheitsbeschluss
In mehreren Fällen kann eine Mehrheit von Ratsmitgliedern bestimmte Maßnahmen in Gang setzen. Solche Fälle sind u. a.

  • Zur Feststellung des Willens der Bevölkerung in Gebietsänderungsfragen kann ein Drittel des Rates einer betroffenen Gemeinde die Abstimmung der Wahlberechtigten der Gemeinde verlangen.
  • Ein Drittel der Ratsmitglieder kann unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangen, daß der Rat unverzüglich einberufen wird .
  • Ein Fünftel der Ratsmitglieder kann verlangen, daß der Gemeindedirektor seine Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat darlegt.

Dem Gemeinwohl verpflichtet
Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden. Nicht das Interesse einzelner Gruppen der Bevölkerung darf für ihre Tätigkeit maßgebend sein. Das schließt freilich nicht aus, dass das einzelne Ratsmitglied in der Beratung besondere Wünsche des Wahlbezirks, in des es gewählt worden ist, vorbringt.

Ratsmitglieder haften
Erleidet die Gemeinde infolge eines Ratsbeschlusses einen Schaden, so haften die Ratsmitglieder, wenn sie

  • in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben
  • bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen und ihnen der Ausschlussgrund bekannt war
  • der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

Selbstverwaltung
Trotz weitgehender Garantien gemeindlicher Selbstverwaltung ist es dort, wo eine Generalklausel über ihre Zuständigkeit befindet, praktisch in die Hände des Staates gelegt, welche Aufgaben er in eigene Verwaltung nehmen will. Nach dem Subsidiaritätsprinzip müßte er die Entscheidung ausschließlich von dem Gesichtspunkt aus treffen, dass das, was von den Gemeinden erledigt werden kann, auch ihrer Zuständigkeit zu überweisen wäre. Die Entscheidung im Einzelnen liegt im Ermessen des Gesetzgebers.

Dies blieb so, bis im Jahre 1952 vom nordrhein-westfälischen Landtag eine neue Gemeindeordnung beschlossen wurde. Man übernahm die wesentlichen Grundstrukturen, die durch die britische Besatzungsmacht eingeführt worden waren, fügte aber eine Vorschrift ein, nach der einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates auf den Stadtdirektor übertragen wurden.

Die Bürgermeister und Amts-  bzw. Stadtdirektoren bis zur kommunalen Neuordnung 1975 

Die Gemeindeordnung wurde im Laufe der Jahre noch mehrmals geändert. So wurde z. B. zunächst die Wiederwahl des Bürgermeisters, die die britische Militärregierung nicht gewünscht hatte, zugelassen. Gemäß der britisch-revidierten Deutschen Gemeindeordnung konnte Meschedes erster frei gewählter Nachkriegsbürgermeister Engelbert Dick (CDU) also nur drei Jahre (1946 - 1949) im Amt bleiben.

Dann wurde er von Hugo Werner (SPD) abgelöst (1949 - 1952). Von 1952 bis 1961 - nun nach der neuen Gemeindeordnung gewählt - war noch einmal Engelbert Dick Bürgermeister. Ihm folgten nach seinem Tod Josef Busch, CDU, (1961 - 1969) und Bruno Peus, CDU, (1969 - 1974). Nach der kommunalen Neuordnung wurde Franz Stahlmecke, CDU, einstimmig zum  Bürgermeister der neuen Stadt Meschede gewählt und blieb es bis zu seinem Tod im Jahre 1997. Sein Vorgänger im Amt, Bruno Peus, war dann von 1998 bis 1999 noch einmal im Amt. Danach wurde die "Doppespitze" von Bürgermeister und Stadtdirektor abgeschafft.

 Die Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamten wurde zunächst auf zwölf, dann auf acht Jahre festgelegt. Deshalb gab es im Amt des Stadt- / Amtsdirektors auch nicht so viele Wechsel. Fritz Filthaut kam seinen Aufgaben als Amtsdirektor von 1946 bis 1956 nach. In ihrer Sitzung vom 15. März 1956 wählten die Amtsvertreter des Amtes Meschede Verwaltungsdirektor Hans Liese (Unna) einstimmig zum Nachfolger des ausscheidenden Stadt- und Amtsdirektors Filthaut.  

Nach der kommunalen Neuordnung bestätigte der Rat Hans Liese auch als Stadtdirektor der neuen Stadt Meschede (22.5.1975) in seinem Amt.

 

Kommunale Neuordnung im Jahre 1975

Seit dem Ende des zweiten Weltkrieges waren die Ansprüche insbesondere an die kommunalen Verwaltungen ständig gewachsen (z. B. Schulwesen, Bauleitplanung, Wasser- und Abwasserversorgung, kommunale Infrastruktur). Dies setzte das Vorhandensein finanzieller Mittel und von Fachleuten voraus, was die Finanzkraft kleinerer Gemeinden überstieg und die Gefahr eines erheblichen Leistungsgefälles zwischen den großen und kleinen Verwaltungen mit sich brachte.

Es waren umfassende Reformen nötig. Dass diese nicht ohne Probleme und auch nicht in wenigen Wochen durchgeführt werden konnten, steht außer Frage. Die ersten Schritte wurden bereits Mitte der sechziger Jahre unternommen. Die Landesregierung von Nordrhein Westfalen bemühte sich von Anfang an, die Gemeinden zu einem freiwilligen Zusammenschluss zu bewegen.

Für den Raum Meschede wurden neben den Gemeinden des Amtes Meschede Eversberg, Visbeck, Freienohl und Grevenstein sowie Gebietsteile aus den Gemeinden Herblinghausen [Frenkhausen], Altenhellefeld, Reiste [Erflinghausen] und Rumbeck der neuen Stadt Meschede zugeordnet.

Bis auf die Zuordnung des Raumes Freienohl bot die Neuabgrenzung der Stadt Meschede keine besonderen Probleme. Ziel Freienohls war es von Anfang an, selbständig zu bleiben, möglichst im Verbund mit Oeventrop. Oeventrop, zunächst mit diesem Plan einverstanden, sprang später kurzfristig ab und wandte sich der Stadt Arnsberg zu.

Diesem Schritt aber wollte sich Freienohl nicht anschließen, da man befürchtete, als Teil der riesigen Stadt Arnsberg mit seinen Interessen unterzugehen. Zähneknirschend beschloss man nun, sich Meschede anzuschließen, aber nicht ohne zuvor im Gebietsänderungsvertrag (§ 10) den Sonderstatus eines unselbständigen Nebenzentrums für sich fixieren zu lassen. Das bedeutete unter anderem, dass zum Zeitpunkt der Neugliederung in Freienohl eine Verwaltungsnebenstelle (Außenstelle des Rathauses) eingerichtet wurde.

Der Zusammenschluss Grevensteins mit dem Raum Meschede wurde mit den ausgeprägten strukturellen Versorgungsverflechtungen mit Freienohl und der Stadt Meschede begründet.

Die Eversberger hatten von Anfang an die Absicht, sich Meschede anzuschließen. Probleme mit den anderen zum Amt Bestwig gehörenden Gemeinden gab es nicht, obwohl Eversberg wegen seines Waldbesitzes immer als finanzstark gegolten hatte und man in Bestwig natürlich nicht gern auf das Eversberger Vermögen verzichten wollte.

Straßennamen
 Infolge des Zusammenschlusses der verschiedenen Orte zur neuen Stadt Meschede kamen eine Reihe von Straßennamen mehrfach vor. Allein schon aus Traditionsgründen, aber auch wegen der entstehenden Kosten sollten die bisherigen Straßennamen unter allen Umständen beibehalten werden. In der neuen Stadt Meschede kamen allein 73 Straßennamen mehrfach vor. Die ?Bahnhofstraße? gab es z. B. überall dort, wo es einen Bahnhof gab. Die ?Gartenstraße? fand man sogar in sechsfacher Ausfertigung vor. Wenn dies auch sogenannte Standardstraßen waren, gab es auch eine andere Kategorie, nämlich die sehr alten Straßen. So gab es z. B. in Meschede und auch in Eversberg einige historische Straßen mit teilweise identischer Bezeichnung: Weststraße, Oststraße, Mittelstraße. Deshalb bemühten sich Stadtrat und Verwaltung lange, alle vorhandenen Straßennamen unverändert zu behalten. Doch dieser Versuch scheiterte an den Vorgaben der Deutschen Bundespost, die darauf bestand, dass kein Straßenname in einer Stadt zweimal vorkommen dürfe.

Um die Kosten für die Änderung dieser Namen ebenso wie den durchaus vorhandenen Unmut der betroffenen Anwohner möglichst gering zu halten, wurde vom Rat der neuen Stadt Meschede beschlossen, den alten Namen stets da beizubehalten, wo es mehr Anlieger gab. Da, wo geändert werden musste, wählte man vorzugsweise Flurnamen. Bei der notwendigen Vergabe neuer Namen wurden die Bewohner/innen der betroffenen Ortsteile mit einbezogen.

Ortsrecht
Die kommunale Neuordnung zog im Bereich des gesamten Ortsrechts eine dreijährige Erstarrung nach sich. Das heißt, das bestehende Ortsrecht der vormals selbständigen Gemeinden durfte drei Jahre lang von der neuen Gemeinde nicht geändert werden. Damit hatte Meschede die interessante Situation, dass es ein Ortsrecht hatte aus den Gemeinden des ehemaligen Amtes Freienohl, aus den Städten und Gemeinden des ehemaligen Amtes Meschede und aus dem ehemaligen Amt Bestwig. Deren Ortsrechte waren also für die nächsten drei Jahre das jeweilige Ortsgesetz für die betreffenden Bereiche. Dies bezog sich auf alles: Steuerhebesätze, Wassergeld, Kanalbenutzungsgebühren und sämtliche Beitragssatzungen.

Die erste vollständige Ortsrechtssammlung konnte die Verwaltung im Mai 1977 herausgeben , was die Arbeit des Rats wesentlich erleichterte.

Eine im Zusammenhang mit dem Ortsrecht wichtige Entscheidung hatten die Mitglieder der Stadtvertretung bereits in ihrer Sitzung vom 26.6.1975 gefasst: Sie hatten sich auf eine neue Hauptsatzung für die Stadt Meschede verständigt.

Paragraph I war dem Gemeindegebiet gewidmet. Dort heißt es: Der Rat entscheidet alsbald, ob das Stadtgebiet in Bezirke eingeteilt werden soll, über die Einrichtung von Bezirksausschüssen oder die Bestellung von Ortsvorstehern . Man überließ die Entscheidung hierüber den am Ort ansässigen Parteien. Freienohl und Remblinghausen wollten einen Bezirksausschuss, weil sie glaubten, dass nur so sichergestellt werden könne, dass die Interessen der vielen kleinen Orte nicht untergehe; zudem eröffnete die Mitarbeit in diesem Gremium der Bevölkerung die Möglichkeit, aktiv an den Entscheidungen mitzuwirken, die ihren Heimatort betrafen.

Tatsächlich verfügen die Bezirksausschüsse über eine Reihe von Rechten und Zuständigkeiten, durch die sie ein hohes Maß an Mitwirkungsmöglichkeiten erreichen können. So haben sie

  • Anhörungsrecht zu allen wichtigen Angelegenheiten im Bezirk,
  • Vorschlagsrecht für den Haushaltsplan,
  • Festlegung der Reihenfolge für die Unterhaltung sowie den Um- und Ausbau der stadteigenen Straßen.

Darüber hinaus haben sie konkrete Entscheidungsmöglichkeiten über

  • Pflege des Ortsbildes und Planung und Ausgestaltung von Park- und Grünanlagen,
  • Pflege bestehender Partner- und Patenschaften sowie damit zusammenhängende Repräsentation,
  • Angelegenheiten der Heimat- und Brauchtumspflege sowie der Ortschronik.

Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass über die Finanzierung bestimmter Maßnahmen letztendlich der gesamte Stadtrat entscheidet.

Für Eversberg, Heinrichsthal-Wehrstapel, Wennemen, Calle/Wallen, Grevenstein und Berge/Visbeck wurden Ortsvorsteher benannt. Die Ortsvorsteher sind allerdings nicht mit denselben Befugnissen ausgestattet wie die Bezirksausschüsse. Ihre Aufgabe ist es in erster Linie, die Belange der Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Eine dementsprechende Änderung der Hauptsatzung wurde am 27.11.1875 verabschiedet.

Der durch die Auflösung der kleinen Räte Ende 1974 entstandene Verlust an Demokratie konnte durch jene Institutionen zum großen Teil wieder wettgemacht werden, sie waren und sind also ein Stück Demokratiegewinn. Auffällig ist, dass jeder Stadtteil auf diesem Wege ein eigenes ?Sprachrohr? erhielt, nur die Kernstadt nicht.

Abschaffung der Doppelspitze zum September 1999

Die seit 1946 geltende Regelung der "Doppelspitze"  von Bürgermeister und Stadt- bzw. Amtsdirektor galt bis zum Jahr 1999.

Festgeschrieben wurde das Ende der Doppelspitze in der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land NRW vom 14. Juli 1994. Der Bürgermeister erfüllt nun gleichzeitig die Aufgaben, die bisher der hauptamtliche Stadtdirektor und der ehrenamtliche Bürgermeister wahrgenommen haben.

Gewählt wird der Bürgermeister zeitgleich mit dem Stadtratat von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Auch hier ist also eine Änderung eingetreten, denn früher wurden sowohl Stadtdirektor als auch Bürgermeister vom Rat gewählt.

Direkt gewählt wurde der hauptamtliche Bürgermeister zum erstenmal bei den Kommunalwahlen im September 1999.

Die Mescheder Bürgermeister von 1445 bis heute

Die Eversberger Bürgermeister von 1297 bis heute

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